Sittenwidrigkeit
„Sex sales“, so lautet ein Grundsatz aus der Werbebranche. Was das Markenrecht angeht, findet dieser Grundsatz im absoluten Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG seine Grenzen. In der ARSCHLECKEN24-Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) hat das Gericht die Grundsätze zur „Sittenwidrigkeit“ sehr schön wie folgt zusammengefasst: „Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen…