Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird die Marke beipsielsweise am 01.01.2009 angemeldet, endet die Schutzdauer demzufolge am 31.01.2019.

Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, und zwar so oft der Inhaber will. Die Marke ist somit das einzige gewerbliche Schutzrecht, welches „lebenslang“ verlängert werden kann. Dies macht sie, neben anderen Vorteilen, so wertvoll.

Wird die Schutzdauer für die Marke insgesamt verlängert, bedarf es grundsätzlich keines schriftlichen Antrags. Die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wird bereits dadurch bewirkt, dass die Verlängerungsgebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bezahlt gezahlt wird. Allerdings empfiehlt es sich, einen schriftlichen Verlängerungsantrag zu stellen, damit der zuständige Sachbearbeiter über die Verlängerungsabsicht des Markeninhabers sowie die Zahlung der Verlängerungsgebühr informiert wird.

Die Schutzdauer der Marke kann jedoch auch nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, verlängert werden. Dies sollte auf jeden Fall durch einen schriftlichen Antrag des Markeninhabers erfolgen. Werden nämlich lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht bezahlt, so wird die Schutzdauer, für den Fall, dass der Markeninhaber keinen schriftlichen Antrag beim DPMA gestellt hat, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird diese zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.

Die Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen beträgt derzeit 750,00 EUR. Die Klassengebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse beträgt 260,00 EUR. Bei einer Kollektivarke beträgt die Verlängerungsgebühr für bis zu drei Klassen 1.800,00 EUR. Die Klassengebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse beträgt 260,00 EUR.

Die Verlängerungsgebühr kann frühestens innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Eintritt der Fälligkeit und muss bis spätestens zum Ablauf des zweitens Monats nach Fälligkeit an das DPMA bezahlt werden/worden sein. Wird die Verlängerungsgebühr nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt, so kann die Verlängerungsgebühr mit einem Verspätungszuschlag letztmalig noch bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Verspätungszuschlag für die Verlängerung einer Marke und einer Kollektivmarke beträgt 50,00 EUR. Die Klassengebühr einer Marke oder einer Kollektivmarke (je Klassengebühr ab der vierten Klasse) beträgt derzeit 50,00 EUR.

Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Werden die Gebühren und gegebenenfalls der Verspätungszuschlag nicht innerhalb der Frist eingezahlt, wird die Marke gelöscht.

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