beA und Beschwerde
Folgendes ist noch merkenswert in vorgenannter Entscheidung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hatte seine Beschwerde über das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ an das DPMA eingelegt. Dies war unzulässig und wurde vom BPatG wie folgt begründet: „a. Soweit der Anmelder bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, die Beschwerde zuvor, nämlich bereits am 6. Dezember 2025 über das besondere elektronische…