Klappe zu, Fachanwalt tot
Folgendes ist noch merkenswert in vorgenannter Entscheidung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders hatte seine Beschwerde über das „besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)“ an das DPMA eingelegt. Dies war unzulässig. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde war zwar zulässig, hatte aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, aus folgenden Gründen: