Don’t do Do it 4 you

Die Wort-/Bildmarke ist betreffend die Waren „Klasse 20: Möbel, insbesondere Möbel für Messen und Büromöbel Klasse 35: Werbung, Verkaufsförderung, Marketing, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken; Ausstattung von Messen mit Mietmöbeln; Vermietung von Messeständen und Möbeln für Messen: Vermietung von Werbematerial; Klasse 37: Bau von…

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Kling, Klang, Klingeling

Wenn man sich die Begründung „Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinnern insbesondere bei längeren Marken die Verwechslungsgefahr kaum mindern (…). Im vorliegenden Fall sind die Marken „ATOS“ und „Artus“ in der Buchstabenfolge…

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Money, Money, monetas

Im am Freitag erschienenen Markenblatt Heft 14, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Quelle: http://register.dpma.de Die Marke schützt folgende Dienstleistungen: „Klasse(n) Nizza 35: Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, insbesondere Wirtschaftsauskünfte, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere zur Kreditwürdigkeitsprüfung…

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Drei Jahre reichen

Eine Markenbenutzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellt insbesondere dann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren dar, wenn dem ein Inhaberwechsel zu Grunde lag „Einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung stehen weder die – für einen Masseartikel – relativ geringen Umsatzzahlen noch der Umstand entgegen, dass nur für drei Jahre aus dem hier maßgebenden…

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Yippie Ya Ya Yippie Yippie Yey

Ist eine angemeldete Marke in Bezug auf die zu schützenden Waren und/oder Dienstleistungen „unklar und vage“, „Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Wortfolge „FINDE DEIN PROJEKT“ für die noch beanspruchten Waren der Klassen 6 und 20 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie stellt für diese Waren keine Angabe über die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren…

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Schmeckt die Suppe, gefällt die Werbung

Im am Freitag erschienenen Markenblatt Heft 13, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Quelle: http://register.dpma.de Die Marke schützt folgende Dienstleistungen: „Klasse(n) Nizza 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ Anmerkung: Gott sei Dank, die Anmeldung betrifft nicht die Klasse 29 (in der Klasse 29 stecken die „Lebensmittel“; Anmerkung…

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Verletzte anwaltliche Eitelkeit

Wenn ein Rechtsanwalt sein Honorar bei einem Mandanten einklagen muss, dem eine markenrechtliche Angelegenheit zu Grunde lag (dies ist mir bis heute nur ein mal passiert), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob dies eine kennzeichenrechtliche Streitigkeit gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG mit der Folge ist, das für diese Honorarklage das für Kennzeichenstreitsachen zuständige…

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Wer kann dieser armen Kuh helfen?

Im am Freitag erschienenen Markenblatt Heft 12, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Quelle: http://register.dpma.de Die Marke schützt folgende Dienstleistungen: „Klasse(n) Nizza 35: Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation); Onlinewerbung in einem Computernetzwerk;…

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Fantasievoll ist das nicht

Die angemeldete Wortmarke „dierechtler“ sei u.a. betreffend die „Dienstleistungen eines Rechtsanwalts“ „aus sich heraus originell“ bzw. eine „fantasievolle Wortbildung“ und wurde für eintragungsfähig befunden (BPatG, Beschl. v. 26.01.2012, Az. 30 W (pat) 16/11 – dierechtler) Anmerkung: Für jemanden, der offensichtlich keine Fantasie hat, ist die angemeldete Marke „wahrhaftig fantasievoll“. Aus meiner Sicht eine absolute Fehlentscheidung.

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MOBIL vs. MAKS MOBIL

Nach Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts besteht zwischen den Marken „MOBIL“ und „MAKS MOBIL“ im Bereich der Klassen 35 und 37 Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschl. v. 08.03.2012, Az. 29 W (pat) 51/11 – MOBIL/MAKS MOBIL).

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