Drei Jahre reichen

Eine Markenbenutzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellt insbesondere dann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren dar, wenn dem ein Inhaberwechsel zu Grunde lag

„Einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung stehen weder die – für einen Masseartikel – relativ geringen Umsatzzahlen noch der Umstand entgegen, dass nur für drei Jahre aus dem hier maßgebenden fünfjährigen Benutzungszeitraum (März 2007 bis März 2012) eine Benutzung belegt worden ist. Die glaubhaft gemachten Benutzungshandlungen müssen sich nicht auf alle fünf Jahre eines maßgeblichen Benutzungszeitraums erstrecken. Entscheidend ist, ob in Berücksichtigung der für eine wirtschaftliche Nutzung in der einschlägigen Branche maßgebenden Tatsachen und Umstände von einer ernsthaften Benutzung und nicht nur von bloßen Scheinhandlungen auszugehen ist (…). Das ist hier der Fall. Die neue Inhaberin der Widerspruchsmarke und jetzige Beschwerdegegnerin hat die Widerspruchsmarke im Jahre 2008 von der früheren Widersprechenden erworben und weitergeführt.“

(BPatG, Beschl. v. 06.03.2012, Az. 24 W (pat) 104/10 – Artus/ATOS).






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