Verletzte anwaltliche Eitelkeit

Wenn ein Rechtsanwalt sein Honorar bei einem Mandanten einklagen muss, dem eine markenrechtliche Angelegenheit zu Grunde lag (dies ist mir bis heute nur ein mal passiert), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob dies eine kennzeichenrechtliche Streitigkeit gemäß § 140 Abs. 1 MarkenG mit der Folge ist, das für diese Honorarklage das für Kennzeichenstreitsachen zuständige Landgericht zuständig ist oder sich die Gerichtszuständigkeit gemäß § 23 GVG nach dem Streitwert richtet (bei einem Streitwert bis 5.000,00 EUR ist das Amtsgericht zuständig). Dank meinem Kollegen, Rechtsanwalt Frank Stange, hat sich das Amtsgericht Dresden (AG Dresden, Urt. v. 15.03.2012, Az. 116 C 4378/11) nunmehr der zweitgenannten Meinung angeschlossen. In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dresden ergibt sich aus §23 Nr.1 GVG. Eine Gebührenforderung begründet, auch wenn dem Mandat eine Kennzeichensache zugrunde gelegen hat, nicht die ausschließliche Zuständigkeit des § 140 Abs.1 MarkenG.“

Da ich die Klage seinerzeit beim Landgericht Leipzig anhängig machen wollte, halte ich die Auffassung des Amtsgerichts Dresden schon aus diesem Grunde („verletzte anwaltliche Eitelkeit“ :-)) für unzutreffend. Was halten Sie von der Auffassung des Amtsgerichts Dresden?







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