Wortmarke „SDT“ für Dienstleistungen der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke SDT für einzelne Waren der Klasse 44, insbesondere „Medizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.07.2009, Az. 30 W (pat) 08/08 – SDT).