„Burg Lissingen“ als Wortmarke nicht eintragungsfähig

Nach Auffassung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die unter dem Az. 30652229.2 angemeldete Wortmarke „Burg Lissingen“ wegen eines bestehendenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkeG) nicht eintragungsfähig, weil sie für alle beanspruchten Dienstleistungen eine geografische Herkunftsangabe darstelle (BPatG, Beschl. v. 22.09.2009, Az. 33 W (pat) 52/08 – Burg Lissingen). Zu geografischen Herkunftsangaben würden nämlich auch Ortsnamen im weiteren Sinne, wie Stadtteile, gehören, insbesondere wenn sie regional bekannt seien. Dass einer der Gesellschafter der Anmelderin Eigentümer der Unterburg sei, spiele als derzeitige Vermarktungssituation keine Rolle für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit, da die Besitz-und Nutzungsverhältnisse sich jederzeit ändern könnten. Auch der Hinweis der Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen – ihrer Auffassung nach – vergleichbarer Marken rechtfertige keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen von Marken mit dem „Burg“-Element, nämlich zur Zeit 169 nationale Wortmarken mit dem Bestandteil „Burg“ oder zur Zeit 651 nationale Wortmarken mit dem angeblich werblich attraktiveren „Schloss“ für alle denkbaren Waren und Dienstleistungen, darunter „Burg Rothenfels“, „Burg Hornberg“, „Burg Eltz“, „Burg Nassau“, „Burg Vogelsang“ und „Burg Bergerhausen“, seien zwar zu berücksichtigen, vermöchten aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten.

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