Aus die „Mäuse“

Nach Auffassung des 25. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Mäuse

insbesondere für „Schokolade und Schokoladenwaren“ mangels Unterscheidungskraft § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.10.2009, Az. 25 W (pat) 62/09 – Mäuse). Darüber hinaus bestehe ein Freihaltebedürfnis § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das Zeichen „Mäuse“ bezeichne die – im Bereich der angemeldeten Waren – geläufige Form der Waren. Insofern verstehe der Verkehr das Zeichen als Beschreibung der Form und nicht als herkunftshinweisende Marke.

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