Diese Erklärungen, die in der Praxis als „Disclaimer“ bekannt sind

In den verbundenen Rechtssachen T 425/07 und T 426/07 erklärt die zweite Kammer des Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (EuG) kurz und knapp die Funktion des sog. „Disclaimers“, den es im deutschen Markenrecht nicht gibt:

„Enthält eine Marke einen Bestandteil, der nicht unterscheidungskräftig ist, und kann die Aufnahme dieses Bestandteils zu Zweifeln über den Umfang des gewährten Schutzes Anlass geben, ermächtigt Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 das HABM, als Bedingung für die Eintragung zu verlangen, dass der Anmelder erklärt, dass er an dem Bestandteil kein ausschließliches Recht in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärungen, die in der Praxis als „Disclaimer“ bekannt sind, haben die Funktion, deutlich herauszustellen, dass sich das ausschließliche Recht, das dem Inhaber einer Marke verliehen wird, nicht auf die nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile der Marke erstreckt. Dadurch können etwaige spätere Anmelder erkennen, dass die nicht unterscheidungskräftigen Bestandteile einer eingetragenen Marke, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, weiterhin verfügbar sind. Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 wird durch die Regel 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) präzisiert. Insbesondere werden in Regel 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 die Folgen der Nichtvorlage der vom HABM verlangten Erklärung festgelegt. Bringt demnach der Anmelder die vom HABM geforderte Erklärung nicht fristgemäß bei, kann das Amt die Anmeldung ganz oder teilweise zurückweisen.“

Anmerkung:

Der in Art. 37 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 geregelte sog. „Disclaimer“ bietet dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) und dem Anmelder die Möglichkeit, klar zu definieren, welche Markenbestandteile nicht dem Markenschutz unterfallen sollen. Da dem deutschen Markenrecht der sog. „Disclaimer“ fremd ist, weiß der Anmelder nach Abschluss des Anmeldeverfahrens nicht, welcher Markenbestandteil einer kombinierten Marke denn markenrechtlich relevant ist und welcher nicht. Dies entscheidet sich erst im Verletzungsstreit. Würde es den sog. „Disclaimer“ auch im deutschen Markenrecht geben, würde eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

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