Lange-Uhr oder „geometrische Felder auf dem Zifferblatt einer Uhr“

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) bestätigt mit Urteil vom 14.09.2009, dass die unter dem Az. 002542694 angemeldete Bildmarke

Lange-Uhr-000023978520

mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist (EuG, Urt. v. 14.09.2009, Rs. T-152/07 – Geometrische Felder auf dem Zifferblatt einer Uhr).

Nach Auffassung des Gerichts sei die Rechtsprechung, die für dreidimensionale Marken entwickelt wurde, auch auf Bildmarken zu übertragen, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware bestehe. Denn auch in einem solchen Fall bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig sei. Was die Unterscheidungskraft angehe, seien die Neuheit oder Originalität einer Marke keine maßgeblichen Kriterien, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügen würde, dass sie originell sei. Vielmehr müsse sie sich wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben und dürfe nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen.

Anmerkung:

Was die Eintragung von 3D-Marke angeht, verweise ich auch auf meinen Aufsatz zum Thema „Die Spruchpraxis der Gerichte zur Eintragung von 3D-Formmarken im engeren Sinne“, veröffentlicht in der MarkenR 11-12/2004, S. 434 ff.).

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