Hurra, er hat´s geschafft!
Ich gratuliere meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Frank Stange, sehr herzlich zum bestandenen „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“. Alles Gute und weiterhin viel Erfolg!
Ich gratuliere meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Frank Stange, sehr herzlich zum bestandenen „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“. Alles Gute und weiterhin viel Erfolg!
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLUMEPROTECT für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 30 W (pat) 01/09 – VOLUMEPROTECT).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die IR-Marke Foto: http://www.wipo.int für einzelne Waren der Klassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.04.2010, Az. 30 W (pat) 63/09 – e media).
Heute ist der Titelschutzanzeiger Nr. 969 Quelle: http://www.titelschutzanzeiger.de erschienen.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke speedway für einzelne Waren der Klasse 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.03.2010, Az. 30 W (pat) 87/09 – speedway).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Topscan für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 11 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 06.04.2010, Az. 30 W (pat) 36/07 – Topscan).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DELTA und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der Klassen 01, 02 und 03 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 29.09.2009, Az. 33 W (pat) 23/08 – DELTA/DELTA Clear)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DIREKTE LEBEN und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der gemeinsamen Klasse 36 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 74/08 – DIREKTE LEBEN/DIRECTA-Marketing)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Foto: http://register.dpma.de und Foto: http://register.dpma.de wegen nicht nachgewiesener Nutzung und mangelnder Warenähnlichkeit im Bereich der gemiensamen Klassen 14, 16 und 18 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 25.06.2009, Az. 28 W (pat) 66/08 – Gekreuzte Schwerter/Gekreuzte Schwerter FECHTER)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ALLMOVE für einzelne Waren der Klassen 07, 11 und 17 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 28.05.2009, Az. 28 W (pat) 10/09 – ALLMOVE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken QUANTEC und QUANTEN im Bereich einiger in Klassen 10 und 16 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 12.03.2010, Az. 28 W (pat) 81/09 – QUANTEC/QUANTEN).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klasse 35 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 12/10 – Getränke Star).