Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Markeninhaberin hatte die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen.

Zur Begründung trug sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige Rücksprache mit der Markeninhaberin Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt, den er nach Zustellung mit normaler Post an die Markeninhaberin weitergeleitet habe, wo er jedoch nicht eingegangen sei. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Angestellten vor, der darüber hinaus erklärt, die Markeninhaberin habe erst im Rahmen der telefonischen Erörterung der Mitteilung des Senats mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten von der Existenz des angegriffenen Beschlusses erfahren. Auch habe er bis dato keine Gerichtskostenrechnung erhalten.

Die Widersprechende hatte die am 26.10.2008 abgelaufene Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt, was, so das Bundespatentgericht (BPatG), grundsätzlich zur Folge habe, dass die Beschwerde als nicht eingelegt anzusehen sei (§ 6 Abs. 2 PatKostG).

Der gegen die Versäumung dieser Frist binnen zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Versäumung (§ 91 Abs. 2 MarkenG) unter Nachholung der Gebührenzahlung (§ 91 Abs. 4 Satz 1) MarkenG gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung sei zulässig und begründet (BPatG, Beschl. v. 14.05.2009, Az. 27 W (pat) 81/09 – Ritterorden Cordon Bleu du Saint Esprit 1579 e.V.).

Die Widersprechende habe hinreichend dargetan und auch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit dem Zuschlag einzuhalten (vgl. § 91 Abs 1 und 3 MarkenG). Ohne Verschulden sei eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden sei, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war. Grundsätzlich sei den Verfahrensbeteiligten nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch dasjenige ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um Rechts- oder Patentanwälte handele, seien an deren Sorgfaltspflichten, welche auch die Büroorganisation umfasse, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen (..). Danach obliegen alle Aufgaben, welche der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, grundsätzlich dem Rechts- oder Patentanwalt persönlich; eine Delegation auf das Büropersonal sei nur zulässig, soweit es sich um einfachere und weniger bedeutsame Funktionen handele und die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und zuverlässig seien. Nach dem von der Widersprechenden glaubhaft gemachten Geschehensablauf lag ein ihr nicht zurechenbarer Fehler des mit der Einreichung von Schriftsätzen betrauten Herrn K… vor. Die glaubhaft gemachte Erfahrung, Erprobung und Überwachung von Herrn K… erlaubte die Übertragung der hier maßgeblichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einreichung der Beschwerdeschrift nebst der Einzugsermächtigung. Es sei davon auszugehen, dass die Verwaltung der hier in Rede stehenden Angelegenheiten der Bevollmächtigten der Widersprechenden so organisiert war, dass Fristversäumnisse bei normalem Ablauf nicht vorkommen konnten. Durch offenbar einmalige Unachtsamkeit konnte es gleichwohl zu dem Übersehen der einzureichenden Einzugsermächtigung innerhalb der Beschwerdefrist kommen, ohne dass dem auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden oder der Widersprechenden selbst ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung der zumutbaren Sorgfalt zugrunde gelegen hätte, mit der Folge, dass der Widersprechenden die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren war.

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