AVT vs. AGT
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken
und
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betreffend einiger in den Klassen 41 und 44 genannter Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 160/09 – AVT/AGT)