Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 18.11.2008, Az. 25 W (pat) 81/06 – ROVAMYCINE/Roximycin
Leitsatz Trotz einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke und identischen Waren der Klasse 5, besteht zwischen den Zeichen „ROVAMYCINE“ und „Roximycin“ keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.