GÖNN DIR GESUNDHEIT
Leitsatz
- Die Wort-/Bildmarke ist betreffend Waren und Dienstleistungen der Klasse 3, 5, 9, 16 und 44 nicht eintragungsfähg.
- Dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung darstellt, reicht zur Begründung der Unterscheidungskraft nicht aus, zumal Werbesprüche in der Regel nicht nur beschreibende Aussagen, sondern vor allem allgemeine Anpreisungen enthalten.
- Ein im Markenzeichen wechselndes Schriftbild, sich verjüngende bzw. verdickende Unterstreichungen sowie die Aufteilung in versetzte Blöcke und die farbliche Gestaltung durch grüne und rote Elemente sind in der Werbebranche gängige Gestaltungsmittel. Auch die Kombination dieser gängigen Gestaltungsmittel kann nicht dazu führen, dass die Ausgestaltung noch betriebskennzeichnend in Erinnerung bleibt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Marke sei bereits nicht unterscheidungskräftig. Die Wortfolge „GÖNN DIR GESUNDHEIT“ werde von den inländischen Verkehrskreisen als Werbeslogan in dem Sinne verstanden, dass man sich etwas für seine Gesundheit gönnen sollte. Die Verwendung eines Imperativs sei sprachüblich, insbesondere im Bereich der Werbung, die mehr oder weniger zum Kauf von Waren bzw. zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen auffordern wolle und dabei die positiven Aspekte hinsichtlich der Produkte anpreise. Auch in der schlagwortartigen Verwendung der Wortfolge „Gönn Dir Gesundheit“ gegenüber etwa einer Formulierung wie „Gönn Dir etwas für die Gesundheit“ führt nicht von einer bloßen werbemäßigen Kaufaufforderung weg. Der Verkehr werde die angemeldete Marke lediglich als schlagwortartige Anpreisung ansehen und ihr keine andere Bedeutung entnehmen.
Dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung darstelle, reiche zur Begründung der Unterscheidungskraft nicht aus, zumal Werbesprüche in der Regel nicht nur beschreibende Aussagen, sondern vor allem allgemeine Anpreisungen enthalten.
Die graphische Gestaltung der angemeldeten Bezeichnung bewerke nicht die Schutzfähigkeit. Ein im Markenzeichen wechselndes Schriftbild, sich verjüngende bzw. verdickende Unterstreichungen sowie die Aufteilung in versetzte Blöcke und die farbliche Gestaltung durch grüne und rote Elemente seien in der Werbebranche gängige Gestaltungsmittel. Auch die Kombination dieser gängigen Gestaltungsmittel könne nicht dazu führen, dass die Ausgestaltung noch betriebskennzeichnend in Erinnerung bleibe. Vielmehr verstärke die graphische Gestaltung die werbliche Anpreisung. Ebenfalls könne die von der Anmelderin herangezogene Symmetrie der Wortanfänge „G-D-G“ in dem Spruch „GÖNN DIR GESUNDHEIT“ die Eintragbarkeit nicht bewirken, weil der Verkehr diese „Symmetrie“ entweder nicht bewusst wahrnehme oder eine solche Symmetrie nicht als herkunftsbezogenen Hinweis verstehen werde.