Don’t do Do it 4 you

Die Wort-/Bildmarke ist betreffend die Waren „Klasse 20: Möbel, insbesondere Möbel für Messen und Büromöbel Klasse 35: Werbung, Verkaufsförderung, Marketing, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken; Ausstattung von Messen mit Mietmöbeln; Vermietung von Messeständen und Möbeln für Messen: Vermietung von Werbematerial; Klasse 37: Bau von…

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Kling, Klang, Klingeling

Wenn man sich die Begründung „Bei der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es vor allem auf die Silbengliederung und die Vokalfolge an, wobei Wortanfänge stärker beachtet werden, während unbetonte Zwischensilben oder wenig auffällige Abweichungen im Wortinnern insbesondere bei längeren Marken die Verwechslungsgefahr kaum mindern (…). Im vorliegenden Fall sind die Marken „ATOS“ und „Artus“ in der Buchstabenfolge…

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Drei Jahre reichen

Eine Markenbenutzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellt insbesondere dann eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im Widerspruchsverfahren dar, wenn dem ein Inhaberwechsel zu Grunde lag „Einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung stehen weder die – für einen Masseartikel – relativ geringen Umsatzzahlen noch der Umstand entgegen, dass nur für drei Jahre aus dem hier maßgebenden…

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Yippie Ya Ya Yippie Yippie Yey

Ist eine angemeldete Marke in Bezug auf die zu schützenden Waren und/oder Dienstleistungen „unklar und vage“, „Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Wortfolge „FINDE DEIN PROJEKT“ für die noch beanspruchten Waren der Klassen 6 und 20 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie stellt für diese Waren keine Angabe über die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren…

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Fantasievoll ist das nicht

Die angemeldete Wortmarke „dierechtler“ sei u.a. betreffend die „Dienstleistungen eines Rechtsanwalts“ „aus sich heraus originell“ bzw. eine „fantasievolle Wortbildung“ und wurde für eintragungsfähig befunden (BPatG, Beschl. v. 26.01.2012, Az. 30 W (pat) 16/11 – dierechtler) Anmerkung: Für jemanden, der offensichtlich keine Fantasie hat, ist die angemeldete Marke „wahrhaftig fantasievoll“. Aus meiner Sicht eine absolute Fehlentscheidung.

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MOBIL vs. MAKS MOBIL

Nach Auffassung des 29. Senats des Bundespatentgerichts besteht zwischen den Marken „MOBIL“ und „MAKS MOBIL“ im Bereich der Klassen 35 und 37 Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschl. v. 08.03.2012, Az. 29 W (pat) 51/11 – MOBIL/MAKS MOBIL).

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Einfach nur gängig

Nachfolgendes Nahtmuster ist „gängig“ und deshalb keine Marke „Die Form des angemeldeten Zeichens entspricht nämlich der gängiger aufgesetzter Taschen. Bei der Linienführung auf dem als Tasche wirkenden Untergrund handelt es sich um ein aus einfachsten Gestaltungsmitteln hergestelltes Muster mit Rahmen.“ (BPatG, Beschl. v. 31.01.2012, Az. 27 W (pat) 586/10 – Nahtmuster)

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Kleiner Unterschied

Das „Dortmunder U“ wird keine Wortmarke betreffend zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 18, 21, 25, 26, 28, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43, denn … „Das Dortmunder U kommt als Herstellungs- und Vertriebsstätte der beanspruchten Waren und als Ort der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen in Betracht. Darin unterscheidet sich das Dortmunder…

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Verus, nicht Varus

Der 28. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) „neutralisiert“ erneut gegen den Rest des BPatG: „Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (…), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das…

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