Einfach nur gängig

Nachfolgendes Nahtmuster

Nahtmuster
Az. 3020090701938

ist „gängig“ und deshalb keine Marke

„Die Form des angemeldeten Zeichens entspricht nämlich der gängiger aufgesetzter Taschen. Bei der Linienführung auf dem als Tasche wirkenden Untergrund handelt es sich um ein aus einfachsten Gestaltungsmitteln hergestelltes Muster mit Rahmen.“

(BPatG, Beschl. v. 31.01.2012, Az. 27 W (pat) 586/10 – Nahtmuster)






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