Gold Passion

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Gold Passion für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 02, 14, 30 und 40 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 20.01.2010, Az. 28 W (pat) 93/09 – Gold Passion).

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Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 13.01.2010, Az. 29 W (pat) 09/09 – Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen).

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WECO vs. VI.KO

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken WECO und im Bereich einiger in Klasse 09 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich, weil der Widersprechende die rechtsherhaltende Benutzung der Widerspsuchsmarke nicht hat nachweisen können und weil sie auch sonst nicht verwechselbar ähnlich sind (BPatG, Beschl. v. 21.01.2010, Az. 30 W (pat) 62/07 – WECO/VI.KO)

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VITALIS vs. ARS VITALIS

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken VITALIS und ARS VITALIS betreffend Waren der Klassen 03 und 05 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.11.2009, Az. 24 W (pat) 11/09 – VITALIS/ARS VITALIS).

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Sensitive Balance

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Sensitive Balance für einzelne Waren der Klasse 03 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.12.2009, Az. 24 W (pat) 13/08 – Sensitive Balance ).

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Butterfly vs. Butterfly by Max Gordon

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Butterfly und Butterfly by Max Gordon im Bereich einiger in Klasse 25 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich, weil der Widersprechende die rechtsherhaltende Benutzung der Widerspsuchsmarke nicht hat nachweisen können (BPatG, Beschl. v. 15.12.2009, Az. 24 W (pat) 69/08 – Butterfly/Butterfly by Max Gordon)

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Fliegendes Zebra

Im heute erschienenen Markenblatt Nr. 08, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Die Marke schützt unter anderem folgende Dienstleistung der Klasse 39: „Transporte“ Anmerkung: Das Flugzeug sieht ja aus wie ein „fliegendes Zebra“.

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St. Lucia

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke St. Lucia für einzelne Waren der Klasse 30 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bzw. bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.02.2010, Az. 25 W (pat) 132/09 – St. Lucia).

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FRICTION MANAGEMENT SOLUTIONS

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke FRICTION MANAGEMENT SOLUTIONS für einzelne Dienstleistungen der Klasse 37 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 07.10.2009, Az. 26 W (pat) 103/08 – FRICTION MANAGEMENT SOLUTIONS ).

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LIGHT live vs. LIGHTYLIFE

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und LIGHTYLIFE betreffend einzelne Waren der Klasse 32 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 26 W (pat) 106/08 – LIGHT live/LIGHTYLIFE).

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Scout 24 u.a. vs. Snapscouts

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Scout 24 und Snapscouts im Bereich einiger in Klassen 16, 35 und 38 genannter Waren und Dienstleistungen verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.12.2009, Az. 26 W (pat) 21/09 – Scout 24/Snapscouts)

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D2 vs. D21

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken D2 und D21 im Bereich einiger in Klasse 38 genannter Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 07.10.2009, Az. 26 W (pat) 25/09 – D2 vs. D21) Anmerkung: Interessant sind die Ausführungen des Senats zur Nicht-Erstattung geltend gemachter Fahrtkosten. Diesbezüglich heißt es in der Entscheidung wie folgt:…

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