D2 vs. D21

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken

D2

und

D21

im Bereich einiger in Klasse 38 genannter Dienstleistungen nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 07.10.2009, Az. 26 W (pat) 25/09 – D2 vs. D21)

Anmerkung:

Interessant sind die Ausführungen des Senats zur Nicht-Erstattung geltend gemachter Fahrtkosten. Diesbezüglich heißt es in der Entscheidung wie folgt:

2. Auch der Antrag des Markeninhabers, ihm den für die Bahnkarten zur Fahrt zu der angesetzten und sodann abgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erstatten bzw. der Widersprechenden die Kosten der Bahnfahrkarten aufzuerlegen, kann keinen Erfolg haben.
Für eine vollständige oder teilweise Auferlegung der Verfahrenskosten des Markeninhabers auf die Widersprechende fehlt es an einem hinreichenden Grund.
Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren trägt jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich selbst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG). Zwar kann das Patentgericht in Verfahren, an deren mehrere Personen beteiligt sind, im Einzelfall bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG). Hierfür bedarf es jedoch stets besonderer Umstände, die insbesondere dann gegeben sind, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Die bloße Tatsache des Unterliegens sowie die Rücknahme der Beschwerde oder des Antrags auf mündliche Verhandlung bedingen jeweils für sich gesehen noch keine Kostenauferlegung, was unmittelbar oder zumindest analog aus § 71 Abs. 4 MarkenG folgt.
Auch der zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung mit dem Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage erklärte Verzicht auf die bereits anberaumte Verhandlung stellt keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar und kann deshalb keine Kostenauferlegung rechtfertigen. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann jederzeit bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Hiermit müssen auch die übrigen Verfahrensbeteiligten rechnen, so dass es ratsam ist, für die Anreise zu einer anberaumten mündlichen Verhandlung einen Fahrschein oder Flugschein zu erwerben, der auch noch kurzfristig zurückgegeben oder umgetauscht werden kann. Sofern, wie vom Markeninhaber vorgenommen, für die Reise zu einer mündlichen Verhandlung ein nicht erstattungs- oder umtauschfähiger Fahrschein erworben wird, so geschieht dies grundsätzlich auf eigenes Risiko und kann grundsätzlich auch nicht zu Lasten des Verfahrensgegners gehen. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Fahrschein, wie im vorliegenden Fall, bereits geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung erworben wird – hier am 28. Juni 2009, also zehn Tage vor dem Verhandlungstermin. Bei dieser Sachlage konnte der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die nicht erstattungsfähigen Kosten der gebuchten und bezahlten Bahnfahrt zum Termin aufzuerlegen, keinen Erfolg haben.

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