Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 13.01.2010, Az. 29 W (pat) 09/09 – Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen).