Echter Dresdner Stollen
„Echt“ ist der Dresdner Stollen nur dann, wenn er mit nachfolgender Marke gekennzeichnet ist. Markeninhaber ist der Dresdner Stollenschutzverband e.V..
„Echt“ ist der Dresdner Stollen nur dann, wenn er mit nachfolgender Marke gekennzeichnet ist. Markeninhaber ist der Dresdner Stollenschutzverband e.V..
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klassen 03, insbesondere „Parfümeriewaren“ nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 22.09.2009, Az. 24 W (pat) 57/08 – PARFÜM O U T L E T ).
ist u.a. betreffend die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.11.2009, Az. 29 W (pat) 111/06 – SchwabenBus).
In den verbundenen Rechtssachen T 425/07 und T 426/07 erklärt die zweite Kammer des Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (EuG) kurz und knapp die Funktion des sog. „Disclaimers“, den es im deutschen Markenrecht nicht gibt: „Enthält eine Marke einen Bestandteil, der nicht unterscheidungskräftig ist, und kann die Aufnahme dieses Bestandteils zu Zweifeln über den…
Mit Beschluß vom 16.09.2009 entschied der 29. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass die Wort-/Bildmarke und die unter dem Az. 770479 eingetragene Gemeinschaftswortmarke FORMULA 1 im Bereich einer Vielzahl von Klassen verwechselbar ähnlich seien (BPatG, Beschl. v. 16.09.2009, Az. 29 W (pat) 09/08 – FORMEL 1/FORMULA 1)
Die unter dem Az. 306772213 eingetragene Wort-/Bildmarke wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 19.10.2009 (BPatG, Beschl. v. 19.10.2009, Az. 25 W (pat) 03/09 – Vital Life EUROPE) wieder gelöscht (§ 50 Abs. 1, 2, 4 MarkenG), da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG eingetragen wurde.
Die Wort-/Bildmarke ist nicht eintragungsfähig, weil ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entgegensteht (BPatG, Beschl. v. 28.10.2009, Az. 28 W (pat) 265/07 – Dr. Raß´s). Anmerkung: Weitere Informationen zu diesem Eintragungshindernis finden Sie hier.
Mit Beschluß vom 30.10.2009 entschied der 24. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG), dass die Wort-/Bildmarke (Az. 303467711) und die Wortmarke Wella (Az. 691693) nicht verwechselbar ähnlich seien (BPatG, Beschl. v. 30.10.2009, Az. 24 W (pat) 52/08 – well! come/Wella)
Die Marke (Az. 305105493) und die Wortmarke „medi-Verband“ ((Az. 303638990) sowie die Wort-/Bildmarke (304123048) sind nach Auffassung des 30. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG) nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, 30 W (pat) 66/07 – MediVerm/medi ich fühl mich besser).
Nach der Fusion mit der Dresdner Bank präsentiert die Commerzbank auf ihrer Webseite nun ihr neues Signet Dieses wurde (erst) am 29.10.2009 als nationale Wort-/Bildmarke angemeldet und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Az. 3020090577420 geführt. Die Commerzbank wird von den Rechtsanwälten BOEHMERT & BOEHMERT aus Bremen vertreten.
Mit Beschluss vom 10.09.2009 entschied das BPatG (BPatG, Beschl. v. 10.09.2009, Az. 26 W (pat) 72/07 – Yogurt-Gums), dass die unter dem Az. 30611652 eingetragene Wort-/Bildmarke betreffend die Waren „Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“ gelöscht werden müsse. Der Marke fehle die Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Markeninhaber konnte keine Verkehrsdurchsetzung gemäß…
Leitsatz Der Wort-/Bildmarke kann die Eintragungsfähigkeit betreffend Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 41, 25, 35, 44 nicht abgesprochen werden.