Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 27.08.2008, Az. 27 W (pat) 118/08 – HOTEL BERLIN, BERLIN

Leitsatz

Der Wort-/Bildmarke

Hotel Berlin Berlin

kann die Eintragungsfähigkeit betreffend Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 41, 25, 35, 44 nicht abgesprochen werden.

Aus den Entscheidungsgründen

Im Gegensatz zur Markenabteilung sei der Senat der Auffassung, dass es sich bei der Marke in der konkret beanspruchten Form- und Farbgebung um mehr als nur eine vorrangig der Aufmerksamkeitssteigerung dienende Ausgestaltung von sachbeschreibenden und daher schutzunfähigen Wortbestandteilen handele.

Auch wenn die Wortelemente „Hotel“ und „Berlin“ als solche für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht schutzfähig sein dürften, so bedeute dies nicht, dass der konkreten Marke ein Schutz zu versagen wäre, denn aufgrund des Gesamteindrucks, auf den allein abzustellen ist, komme ein Markenschutz immer dann in Betracht, wenn die Kennzeichnung auch nur in einer einzigen Hinsicht – sei es optisch, akustisch oder semantisch – vom Verkehr noch als Produktkennzeichnung und nicht nur als Sachhinweis verstanden werden könne. Dass in einem solchen Fall der Schutz auf das Mindestmaß beschränkt sei, also lediglich gegenüber solchen Drittmarken bestehe, welche mit ihr in genau derselben schutzbegründenden Weise übereinstimme, sei dabei hinzunehmen. Die Darstellung eines Betriebsnahmens und dessen Standorts in farbigen Großbuchstaben möge durchaus üblich sein. Die konkrete Darstellung in den gewählten Farben, wobei der zweimalige Bestandteil BERLIN, sowohl als Hotelname als auch als Standortbezeichnung zu verstehen, im Gegensatz zum unauffällig hellgrau gehaltenen HOTEL in einem kräftigen Dunkelrot gehalten ist, zeige individualisierende Züge, die der Gesamtdarstellung eine hinreichend ei¬genständige und herkunftshinweisende Bedeutung verleihen würde.

Diese Ausgestaltung, die allein schutzbegründend sei, reiche aus, um den Verkehr von der Vorstellung einer bloßen Sachangabe wegzuführen und ihm nahezulegen, in der Marke der Anmelderin den für eine Produktkennzeichnung unentbehrlichen Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bzw. mehreren bestimmten Unternehmen zu sehen. Damit entspreche die Darstellung bei graphischer Wiedergabe in genau der eingetragenen Form den Anforderungen für die Hauptfunktion einer Marke, so dass ihr insoweit die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unter¬scheidungskraft eben noch zuzubilligen sei.

Aus denselben Gründen stehe der Marke auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil sie aufgrund der vom Senat noch als hinreichend charakteristisch angesehenen graphischen Gestaltung nicht aus¬schließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände angeben würden.

Damit könne der verfahrensgegenständlichen Marke ein – wenngleich möglicherweise eher geringer – Schutz letztlich nicht abgesprochen werden. Dem stünden auch Belange der Allgemeinheit nicht entgegen, weil der Schutz der Marke auf die ganz konkrete Ausgestaltung beschränkt sei, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben bestehe, welche zwar ebenfalls die Wortbestandteile „Hotel“ und „Berlin“ enthielten, aber nicht die konkrete graphische Ausgestaltung der Marke der Antragsgegnerin aufweisen würden. Vielmehr stehe eine veränderte Gestaltungsform der Markenelemente der Allgemeinheit weiterhin offen.

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