FRANKFURTER MARKEN GALA
Der Marketing Club Frankfurt e.V. hat sich die Markenrechte an der Wort-/Bildmarke gesichert Anmerkung: Nähere Informationen zur Marken Gala findet Sie unter der URL http://www.markengala.de/.
Der Marketing Club Frankfurt e.V. hat sich die Markenrechte an der Wort-/Bildmarke gesichert Anmerkung: Nähere Informationen zur Marken Gala findet Sie unter der URL http://www.markengala.de/.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 101/09 – HOMEPAGE EASY).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35, nämlich „Ferngläser, Videorekorder, Projektionsgeräte, Stative; Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven“ eintragungsfähig und für andere/einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 09, 16, 35 und 40, nämlich…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 153/09 – psoriasis netzwerk).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Dienstleistungen der Klassen 37, 38 und 42 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 17.12.2009, Az. 25 W (pat) 65/08 – Linuxwerkstatt). Anmerkung: Der Senat beschäftigt sich in dieser Entscheidung umfassend damit, warum Voreintragungen im konkreten Eintragungsverfahren nicht…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und aromell betreffend Waren der Klasse 3 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 03.11.2009, Az. 24 W (pat) 73/08 – aromair/aromell).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Maxl Bräu und betreffend Waren der Klasse 32 verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 16.09.2009, Az. 26 W (pat) 93/09 – Maxl Bräu/max Pilsener).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und East Side Gallery betreffend Waren der Klassen 16, 18 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 28.09.2009, Az. 29 W (pat) 18/09 – EASTSIDE BERLIN vs. East Side Gallery).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke (übersetzt: „Die Russische …“ oder „… die aus Russland“) für einzelne Waren der Klassen 29 und 30 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG) zu löschen (BPatG, Beschl. v. 15.07.2009, Az. 28 W (pat)…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und insbesondere betreffend Dienstleistungen der gemeinsamen Klassen 38, 42 und 44 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 16.07.2009, Az. 30 W (pat) 79/07 – medi I feel better/medipro).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken und betreffend Waren der Klassen 18 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.11.2009, Az. 27 W (pat) 92/09 – SEVENTY/SEVENTY 77 SEVEN).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 09, 14, 25, 28, 32, 35, 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 16.12.2009, Az. 29 W (pat) 96/06 – kicker).