Ich sehe was, was Du nicht siehst

Kleine Schuhsohlennotiz am Rande. Das Bundespatentgericht bestätigt die Löschung nachfolgender Positionierungsmarke

Registernummer: 302015053169

der Firma Birkenstock,

„Die Marke wird als Positionsmarke „Sohlenmuster“ mit folgender Beschreibung beansprucht: Markenschutz für die Sohle von Schuhen, insbesondere von Sandalen, Clogs und Slippern, die aus einem Muster bestehen, das sich aus einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche der Sohlenfläche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten“

Deutsches Patent- und Markenamt, Registernummer: 302015053169

weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der Argumentation der Markeninhaberin, dass das Muster einen „knochenähnlichen optischen Eindruck“ aufweisen würde, wischte der Senat „von der Sohle“

„Soweit die Markeninhaberin unter anderem auch in den Angaben in der Beschreibung der Marke von einem „… knochenähnlichen optischen Eindruck“ der Gestaltung spricht, versucht die Markeninhaberin die Sohlenoberflächengestaltung dadurch so zu beschreiben, dass sich eine charakteristische Abweichung von der Branchenüblichkeit ergibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich ist, die in entscheidungserheblichem Umfang den „knochenähnlichen optischen Eindruck“ aus der konkreten zweidimensionalen Markendarstellung – in Unkenntnis der Beschreibung – nicht entnehmen oder gar wahrnehmen werden.“

BPatG, Beschl. v. 10.05.2023, Az. 28 W (pat) 24/18 – Birkenstock-Sohle
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