Et Beyond

In der KVM & Beyond-Entscheidung beschäftigt sich das Bundespatentgericht mit dem Wortelement „& Beyond“ und ordnet dies einer nicht eintragungsfähigen „ergänzend-werblichen Aussage im Sinne eines Angebotsversprechens“ zu. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu wie folgt:

„bb. Das englische Wort „beyond“ wird überwiegend als Präposition im Sinn von „jenseits“, „jenseits von“, „über hinaus“ verwendet. Das Et-Zeichen repräsentiert das Wort „und“. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das Et-Zeichen mit dem Bestandteil „Beyond“ eine Einheit bildet mit dem Sinngehalt „und darüber hinaus“. Dieses Zeichenelement hat damit dieselbe Bedeutung wie die – gebräuchlicheren – Formulierungen „und mehr“, „& more“ usw. Die Gesamt-Aussage „& Beyond“ versteht der angesprochene Verkehr somit als ergänzend-werbliche Aussage im Sinne eines Angebotsversprechens zu dem vorgestellten Akronym „KVM“.“

BPatG, Beschl. v. 31.08.2023, Az. 30 W (pat) 53/21 – KVM & Beyond
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