Typisch deutsch

Ich würde mal sagen, dass die qualifizierte Signaturkarten – mit der unterzeichnet ein Rechtsanwalt durch Eingabe einer PIN in ein Kartenlesegerät online – der Bundesnotarkammer die „Standard-Signaturkarte“ der deutschen Rechtsanwälte ist. Diese wurde vor kurzem in der Form „aktualisiert“, als sie mit einer Fernsignatur versehen wurde. Mit der Fernsignatur werden qualifizierte elektronische Signaturen nunmehr aus der Ferne erzeugt.

Hierbei gab es offensichtlich keine fachliche Abstimmung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), denn diese Karte kann zur Zeit nicht vom DPMA verarbeitet werden. Im Newsletter 55 des DPMA heißt es hierzu wie folgt:

„Aktuelle Einschränkungen

Die neue Online Services Smart Card des Europäischen Patentamts (EPA) mit Ausgabe ab Ende Dezember 2022 kann ab sofort für DPMAdirektPro genutzt werden.

Zurzeit können folgende Karten nicht durch das DPMA verarbeitet werden:

  • Qualifizierte Signaturkarten mit Fernsignatur (derzeit nur die neue Karte der Bundesnotarkammer (neue beA-Karte))

Bei dieser Karte erhalten Sie beim Versuch eine Einreichung vorzunehmen statt der Eingangsbenachrichtigung vom DPMA-Server folgende Fehlermeldung: „Das erforderliche Signaturniveau wurde nicht erreicht.“ Derzeit kann leider keine Prognose erfolgen, wann die Probleme behoben sind, die zu den Fehlermeldungen führen.“

https://www.dpma.de/service/elektronische_anmeldung/dpmadirekt/digitale_signatur/index.html

Auf Nachfrage hin erhielt ich vom DPMA folgenden „Lösungs-Tipp“:

„In diesem Fall müssten Sie sich eine andere qualifizierte Signaturkarte beschaffen. Wie auf unseren Internetseiten aufgeführt, finden Sie eine Liste der Anbieter im Trusted List Browser der EU … .“

E-Mail des DPMA

Wer von Ihnen weiß, wie aufwendig es ist, sich eine elektronische Signaturkarte zu besorgen (siehe u.a. https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/fernsignatur-qes), kann über diesen Tipp leider nur den Kopf schütteln.

Andere Ämter machen es den Kunden einfacher. Wenn man beim beispielsweise beim EUIPO online einen Antrag einreicht, kommt zum Schluss ein Eingabefeld in dem nachgefragt wird, wer den Antrag unterzeichnet. Dieses Feld füllt man aus und schickt den Antrag ab. So funktioniert das „einfach und unbürokratisch“. Nicht so „typisch deutsch“.

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