Schneeweiße vs. SEEWEISSE

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Schneeweiße und SEEWEISSE im Bereich einiger in Klasse 32 genannter Waren, insbesondere „Biere, Biermischgetränke“ nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 27.11.2009, Az. 26 W (pat) 108/08 – Schneeweiße/SEEWEISSE)

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And the winner is …

Der Gewinner des Dresdner Marketingpreises 2009 heißt …………. Wohnungsgenossenschaft Johannstadt eG Das Marketing der Siegerin zielt auf „Menschlichkeit im Plattenabau“ und ist konzeptionell, farblich und optisch wirklich sehr gelungen. Dies zeigt ein Blick auf die Webseite unter der URL http://wgj.de. Als Markenzeichen verwendet die Genossenschaft ein „stilisiertes Gänseblümchen“.

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pro vitae vs. Apotheke proVita

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wort-/Bildmarke und die Wortmarke Apotheke proVita im Bereich der in Klasse 05 eingruppierten Waren „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel)“ verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.11.2009, Az. 33 W (pat) 24/08 – pro vitae/Apotheke proVita). Anmerkung: Siehe hierzu: Widerspruch, Markenverletzung.

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Carcavelos, ein kleiner Ort in der Nähe von Lissabon

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Carcavelos obwohl sie eine geografische Herkunftsangabe darstellt, für eine ganze Anzahl von Waren, insbesondere Waren „Druckereierzeugnisse“ eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 11.11.2009, Az. 29 W (pat) 68/07 – Carcavelos), da der in der Nähe von Lissabon befindliche Ort einem beachtlichen Teil des inländischen Verkehrs nicht bekannt sei. Zudem…

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WIPO plant Datenbank zur Vereinheitlichung der Waren und Dienstleistungen

Die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen werden von den einzelnen Ämtern von Land zu Land unterschiedlich beurteilt, was in der Praxis oft zu inhaltlich unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen und demzufolge für Verunsicherung/Unmissverständnis der Anmelder und zudem zu Verzögerungen im Anmeldeverfahren führt. Um dies zu beheben, plant die World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf ausweislich einer…

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SMILEY vs. SMILLY

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken SMILEY und SMILLY im Bereich einiger in den Klassen 29, 30 und 32 eingruppierter Waren, insbesondere „Milch und Milchprodukte“ verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 14.10.2009, Az. 28 W (pat) 71/09 – SMILEY/SMILLY)

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:^D = Ich liebe es

:^D bedeutet in der SMS-Sprache „Ich liebe es“. Würde man :^D als Marke für die in Klasse 43 genannte Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ anmelden oder nutzen, würde dieses Zeichen offensichtlich die Markenrechte der McDonald’s International Property Company, Ltd verletzen, welche sich in diesem Bereich die Markenrechte am Claim ICH LIEBE ES. gesichert hat, oder nicht?

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