VOLKSFLAT
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLKSFLAT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 28, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 24 W (pat) 142/05 – VOLKSFLAT).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLKSFLAT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 28, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 24 W (pat) 142/05 – VOLKSFLAT).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klasse 9, nämlich „Computer-Software“ mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 110/09 – it.mta).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke COMPETENCE für einzelne Waren der Klassen 07 und 09 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 28 W (pat) 75/09 – COMPETENCE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke HUMAN PROFIT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 45 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 24/09 – HUMAN PROFIT).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) verletzt das Anbringen des Opel-Blitz-Zeichens auf einem Spielzeugauto nicht die Markenrechte von Opel, selbst wenn diese die Ware „Spielwaren“ schützt (BGH, Pressemitteilung Nr. 09/2020 – Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos). Zwar lägen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf…
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) weist auf folgenden Verhandlungstermin hin: Verhandlungstermin: 15. Juli 2010 I ZR 57/08 – Markenrecht LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002 OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007 Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen,…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Cremozione und Cream-motion im Bereich einiger in Klasse 30 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 27.01.2010, Az. 25 W (pat) 28/09 – Cremozione/Cream-motion)
Im heute erschienenen Markenblatt Nr. 06, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Die Marke schützt unter anderem folgende Waren der Klasse 03: „Ambra (Parfüm), Aromastoffe, pflanzliche (ätherische Öle), Duftwasser, Geraniol (Duftstoff), Ionon (Duftstoff), Potpourris (Duftstoffe), ätherische Essenzen, ätherische Öle, ätherische Öle von Zedernholz, Duftholz, Grundstoffe für…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken Kytta und Kito im Bereich einiger in Klasse 05 genannter Waren verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 19.11.2009, Az. 30 W (pat) 15/09 – Kytta/Kito)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken GALERIA und betreffend einzelne Waren der Klassen 02 und 16 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 13.01.2019, Az. 29 W (pat) 38/09 – GALERIA/Galerie).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke AIR FORCE ONE für einzelne Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 33 W (pat) 100/07 – AIR FORCE ONE).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken und insbesondere betreffend Waren der gemeinsamen Klassen 16 und 25 nicht verwechselbarer ähnlich (BPatG, Beschl. v. 10.12.2009, Az. 30 W (pat) 77/09 – laufendes Mädchen/laufender Chinese).