DST
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 07.12.2009, Az. 27 W (pat) 196/09 – DST).