medieval
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.02.2010, Az. 27 W (pat) 114/09 – medieval).