collect24

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke collect24 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 38 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 181/09 – collect24).

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DST

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 07.12.2009, Az. 27 W (pat) 195/09 – DST).

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DST

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke DST für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 07.12.2009, Az. 27 W (pat) 196/09 – DST).

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MAGICSPORT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die IR-Wort-/Bildmmarke für einzelne Waren der Klassen 16 und 28 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.11.2009, Az. 27 W (pat) 206/09 – MAGICSPORT).

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Griepshop

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Griepshop für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 44 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 22.10.2009, Az. 30 W (pat) 24/08 – Griepshop).

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rundy Titelschutz JOURNAL Nr. 07

Bereits am 18.02.2010 ist das rundy Titelschutz JOURNAL Nr. 07 erschienen. Anmerkung: Das Markenrecht schützt neben eingetragenen Marken auch die sog. „Werktitel“. Diese sind in § 5 MarkenG legaldefiniert. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel „Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“. Der Werktitelschutz entsteht, anders als…

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Titelschutzanzeiger Nr. 960

Bereits am 16.02.2010 ist der Titelschutzanzeiger Nr. 960 erschienen. Anmerkung: Das Markenrecht schützt neben eingetragenen Marken auch die sog. „Werktitel“. Diese sind in § 5 MarkenG legaldefiniert. Gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel „Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken“. Der Werktitelschutz entsteht, anders als bei der…

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VOLKSFLAT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLKSFLAT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 28, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 24 W (pat) 142/05 – VOLKSFLAT).

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it.mta

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke für einzelne Waren der Klasse 9, nämlich „Computer-Software“ mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 19.01.2010, Az. 27 W (pat) 110/09 – it.mta).

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COMPETENCE

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke COMPETENCE für einzelne Waren der Klassen 07 und 09 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 28 W (pat) 75/09 – COMPETENCE).

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HUMAN PROFIT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke HUMAN PROFIT für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 45 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 24/09 – HUMAN PROFIT).

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