HUMAN PROFIT
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 45 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 24/09 – HUMAN PROFIT).