Tageskarte
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Tageskarte für einzelne Waren der Klasse 16 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 33/09 – Tageskarte).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Tageskarte für einzelne Waren der Klasse 16 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 33/09 – Tageskarte).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke PrivateInvest-Hannover für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.02.2010, Az. 29 W (pat) 47/10 – PrivateInvest-Hannover).
69.069 Marken wurden im Jahre 2009 angemeldet, dies berichtet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in seiner Pressemitteilung vom 15.03.2010. Insgesamt seien fast 800.000 Marken im Register des DPMA eingetragen.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Marken ProBio Cult und Foto: http://register.dpma.de im Bereich einiger in Klasse 05 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.09.2009, Az. 30 W (pat) 37/09 – ProBio Cult./ProBio-Lact)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) sind die Wortmarken ProBio Cult und ProBio-Kid im Bereich einiger in Klasse 05 genannter Waren nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 17.09.2009, Az. 30 W (pat) 39/09 – ProBio Cult./ProBio-Kid)
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) beträgt der Regelgegenstandswert für das Widerspruchsbeschwerdeverfahren 20.000 EUR (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 30 W (pat) 108/05). Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen wie folgt:
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken TCard und TCAR betreffend Dienstleistungen der Klasse 36 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 131/08 – TCard vs. TCAR). Anmerkung: Die Entscheidung überzeugt aus folgenden Gründen nicht (so richtig).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Sales Catalog für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 41 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 14/08 – Sales Catalog).
Im heute erschienenen Markenblatt Nr. 10, dessen Herausgeber das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist, fiel mir diesmal nachfolgende Marke auf Foto: http://register.dpma.de Die Marke schützt folgende Waren und Dienstleistung: Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Desinfektionsgeräte Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 35 eintragungsfähig, der Eintragung steht insbesondere nicht das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG entgegen (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 33 W (pat) 32/07 – Fußball mit Staatswappen). In den Entscheidungsgründen…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klasse 42 eintragungsfähig und für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 51/08 – FAMILIENFONDS protected assets).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klasse 35 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 10.02.2010, Az. 29 W (pat) 68/10 – fahrer-unfrage.de).