Fußball mit Staatswappen

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke

Fußball mit Staatsflaggen

Foto: http://register.dpma.de

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 35 eintragungsfähig, der Eintragung steht insbesondere nicht das absolute Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG entgegen (BPatG, Beschl. v. 09.12.2009, Az. 33 W (pat) 32/07 – Fußball mit Staatswappen).

In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt:

„Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen oder ihre heraldischen Nachahmungen, wenn auch neben anderen Elementen enthalten. Dieses absolute Verbot, das staatliche Hoheitszeichen vor Missbrauch und privater Monopolisierung schützen soll, greift jedoch angesichts der erforderlichen engen Anforderungen nur dann, wenn das Hoheitszeichen als solches mit hoheitlichem Bezug erkennbar ist. An einer derartigen Erkennbarkeit fehlt es, wenn ein Zeichen neben anderen Elementen aus der Kombination mehrerer verschiedener nationaler Symbole (hier: Staatsflaggen) besteht, so dass eine Zuordnung zu einem einzigen Hoheitsträger nicht mehr möglich ist, sondern im Gegenteil ein Eindruck von Internationalität mit rein dekorativem Charakter entsteht.“

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