TCard vs. TCAR
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken
und
betreffend Dienstleistungen der Klasse 36 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 33 W (pat) 131/08 – TCard vs. TCAR).
Anmerkung:
Die Entscheidung überzeugt aus folgenden Gründen nicht (so richtig).
Die Verwechslungsgefahr wurde damit begründet, dass die Marken klanglich und schriftbildlich ähnlich seien.
Völlig unberücksichtigt ließen die Richter dabei, dass nach ständiger Rechtsprechung Übereinstimmungen im Schrift- und Klangbild von Marken durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden können, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, weil bildliche und klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht erst zu Verwechslungen kommt (vgl. u.a. BGH, Urt. V. 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 – AIDA/AIDU; BGH GRUR 1992, 130, 132 – Bally/BALL; BPatG, Beschl. v. 13.05.2009, Az. 26 W (pat) 324/03 – WEST/WELT). Voraussetzung für eine derartige Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Begriffsgehalt ist, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert (vgl. u.a. BGH GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX).
Da es sich bei den Markenbestandteilen „card“ und „car“ um geläufige englische Begriffe der deutschen Alltagssprache (card = Karte; car = Auto) handelt und zudem beide Marken einen unterschiedlichen, jeweils sofort erfassbaren Begriffsgehalt aufweisen (s.o.), werden die durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Empfänger der genannten Dienstleistungen die Marken trotz ihrer quantitativ vorhandenen teilweisen klanglichen und schriftbildlichen Übereinstimmungen aus meiner Sicht nicht miteinander verwechseln. Dies hat der Senat unberücksichtigt gelassen.
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