ReiseMed
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ReiseMed für einzelne Dienstleistungen der Klasse 36 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 104/08 – ReiseMed).
Das Bundespatentgericht (BPatG) ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, dass ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Dabei entscheidet es über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents als erstinstanzliches Gericht. Als zweite Instanz ist es für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke ReiseMed für einzelne Dienstleistungen der Klasse 36 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 104/08 – ReiseMed).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken XAPRILA und Foto: http://register.dpma.de betreffend einzelne Waren der Klasse 05 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 02.03.2010, Az. 25 W (pat) 116/09 – XAPRILA/Xarita).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken RINIVA und Tinisa betreffend einzelne Waren der Klasse 05 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 05.03.2010, Az. 25 W (pat) 208/09 – RINIVA/Tinisa).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Fizzy Party Mix für einzelne Waren der Klasse 30 eintragungsfähig und für andere wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht (BPatG, Beschl. v. 15.03.2010, Az. 25 W (pat) 76/09 – Fizzy Party Mix).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Berry Dessert für einzelne Waren der Klasse 30 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.02.2010, Az. 25 W (pat) 77/09 – Berry Dessert).
Der Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de gegen die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de hatte Erfolg, da nach Auffassung der Richter zwischen einzelnen Waren der Klassen 06, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34 und der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 28.09.2009, Az. 27 W (pat) 134/08 – dynamo Dresden „D“/Dynamo…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 21, 24 und 25 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 27 W (pat) 241/09 – In Kölle doheim).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klassen 21, 24 und 25 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.01.2010, Az. 27 W (pat) 250/09 – In Kölle jebore).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Quadro und quadroGRÜN betreffend einzelne Waren der Klasse 19 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 03.02.2010, Az. 28 W (pat) 84/09 – Quadro/quadroGRÜN).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke TRIO für einzelne Waren der Klasse 06 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 27.01.2010, Az. 28 W (pat) 96/09 – TRIO).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Turkey Today für einzelne Waren der Klasse 16 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 25.02.2010, Az. 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Farbmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Waren der Klasse 05 mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 18.02.2010, Az. 30 W (pat) 48/08 – blau (Pantone 647 C), grau (Pantone 653 C)).