TRIO
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 06 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 27.01.2010, Az. 28 W (pat) 96/09 – TRIO).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke
für einzelne Waren der Klasse 06 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 27.01.2010, Az. 28 W (pat) 96/09 – TRIO).