Trend Event
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Trend Event für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig
Das Bundespatentgericht (BPatG) ist ein Oberes Bundesgericht, das für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig ist, soweit es darum geht, dass ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Dabei entscheidet es über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents als erstinstanzliches Gericht. Als zweite Instanz ist es für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Verfahren betreffend Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sowie gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts betreffend Sortenschutzrechte zuständig. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Trend Event für einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, zu löschen (BPatG, Beschl. v. 23.02.2010, Az. 27 W (pat) 248/09 – Quadriga auf dem…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wort-/Bildmarke Foto: http://register.dpma.de für einzelne Dienstleistungen der Klasse 43 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 01.02.2010, Az. 27 W (pat) 502/10 – APPARTEMENT FOR LIVING).
Die Markeninhaberin hatte die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige Rücksprache mit der Markeninhaberin…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke GelbeSeiten ShoppingGuide wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) des Bestandteils „GelbeSeiten“ für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Az. 27 W (pat) 06/09 – GelbeSeiten ShoppingGuide).
Die Markeninhaberin hatte die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige Rücksprache mit der Markeninhaberin…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) gelte nach der klaren und unmissverständlichen Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wurde (§ 2 Ziffer 2 PatKostZV). Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) habe der Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren zur Folge, dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache erledigt habe, als der Löschungsantrag (auch) auf eine Löschung für die Zukunft gerichtet war (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 76/09 – ANKARA-Döner). Soweit der Löschungsantrag nach §§…
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLUMEPROTECT für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 30 W (pat) 01/09 – VOLUMEPROTECT).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die IR-Marke Foto: http://www.wipo.int für einzelne Waren der Klassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.04.2010, Az. 30 W (pat) 63/09 – e media).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke speedway für einzelne Waren der Klasse 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.03.2010, Az. 30 W (pat) 87/09 – speedway).
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Topscan für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 11 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 06.04.2010, Az. 30 W (pat) 36/07 – Topscan).