Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) habe der Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren zur Folge, dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache erledigt habe, als der Löschungsantrag (auch) auf eine Löschung für die Zukunft gerichtet war (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 76/09 – ANKARA-Döner).

Soweit der Löschungsantrag nach §§ 50, 54 MarkenG auch auf die Löschung der angegriffenen Marke für die Vergangenheit gerichtet war, das heißt für die Zeit seit ihrer Eintragung bis zur Verzichtserklärung, habe sich das Löschungsverfahren ebenfalls erledigt. Mit der Löschung der angegriffenen Marke – gleichgültig aus welchem Grund – verliere das Löschungsverfahren seinen Charakter als Popularverfahren, da das Allgemeininteresse an der Beseitigung löschungsreifer Marken aus dem Register entfalle. Nach einem Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke nach § 48 Abs. 1 MarkenG bleibe es dem Antragsteller zwar grundsätzlich unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit zu beantragen, soweit sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend machen würde. Vorliegend habe sich der Antragsteller dieser Möglichkeit aber dadurch begeben, dass er der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sei mit der Folge, dass eine Fortführung des Löschungsverfahrens auch insoweit ausgeschlossen sei.

Share