Verspätete Beschwerdegebühr

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) gelte nach der klaren und unmissverständlichen Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wurde (§ 2 Ziffer 2 PatKostZV).

Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der Beschwerdegebühr durch Überweisungsauftrag am letzten Tag einer Frist der Bundeskasse nicht mehr rechzeitig gutgeschrieben werde, trage allein der Zahlungspflichtige.

Da die Beschwerdegebühr (im konkreten Fall) somit nicht fristgerecht entrichtet wurde, habe der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte. Die Erinnerung sei daher zurückzuweisen (BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 28 W (pat) 12/09 – frieFOOD; BPatG, Beschl. v. 30.09.2009, Az. 28 W (pat) 11/09 – frieBOfast).

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