GelbeSeiten ShoppingGuide

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke GelbeSeiten ShoppingGuide wegen nachgewiesener Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) des Bestandteils „GelbeSeiten“ für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 41 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Az. 27 W (pat) 06/09 – GelbeSeiten ShoppingGuide).

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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Markeninhaberin hatte die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die Beschwerdegebühr zu zahlen. Zur Begründung trug sie vor, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe ohne vorherige Rücksprache mit der Markeninhaberin…

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Verspätete Beschwerdegebühr

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) gelte nach der klaren und unmissverständlichen Regelung des PatKostZV bei Überweisungen nicht etwa der Zeitpunkt der Auftragserteilung als Zahlungstag, sondern vielmehr der Tag, an dem der fragliche Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse tatsächlich gutgeschrieben wurde (§ 2 Ziffer 2 PatKostZV). Das Risiko, dass die Gutschrift bei einer Zahlung der…

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Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) habe der Verzicht des Markeninhabers auf seine Marke im Löschungsverfahren zur Folge, dass sich das Löschungsverfahren insoweit in der Hauptsache erledigt habe, als der Löschungsantrag (auch) auf eine Löschung für die Zukunft gerichtet war (BPatG, Beschl. v. 10.03.2010, Az. 28 W (pat) 76/09 – ANKARA-Döner). Soweit der Löschungsantrag nach §§…

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VOLUMEPROTECT

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke VOLUMEPROTECT für einzelne Waren der Klasse 09 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 15.10.2009, Az. 30 W (pat) 01/09 – VOLUMEPROTECT).

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e media

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die IR-Marke Foto: http://www.wipo.int für einzelne Waren der Klassen 09, 16, 35, 38, 41 und 42 wegen bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 09.04.2010, Az. 30 W (pat) 63/09 – e media).

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speedway

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke speedway für einzelne Waren der Klasse 09 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 04.03.2010, Az. 30 W (pat) 87/09 – speedway).

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Topscan

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke Topscan für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 11 und 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und bestehendem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 06.04.2010, Az. 30 W (pat) 36/07 – Topscan).

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DELTA vs. DELTA Clear

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DELTA und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der Klassen 01, 02 und 03 verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 29.09.2009, Az. 33 W (pat) 23/08 – DELTA/DELTA Clear)

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DIREKTE LEBEN vs. DIRECTA-Marketing

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken DIREKTE LEBEN und Foto: http://register.dpma.de im Bereich der gemeinsamen Klasse 36 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 09.03.2010, Az. 33 W (pat) 74/08 – DIREKTE LEBEN/DIRECTA-Marketing)

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Gekreuzte Schwerter vs. Gekreuzte Schwerter FECHTER

Nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (BPatG) sind die sich gegenüberstehenden Marken Foto: http://register.dpma.de und Foto: http://register.dpma.de wegen nicht nachgewiesener Nutzung und mangelnder Warenähnlichkeit im Bereich der gemiensamen Klassen 14, 16 und 18 nicht verwechselbar ähnlich (BPatG, Beschl. v. 25.06.2009, Az. 28 W (pat) 66/08 – Gekreuzte Schwerter/Gekreuzte Schwerter FECHTER)

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