Energie mit Ideen – Zur Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) ist die Wortmarke

Energie mit Ideen

für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 04, 11, 35, 39, 40 und 42 eintragungsfähig (BPatG, Beschl. v. 03.03.2010, Az. 26 W (pat) 71/09 – Energie mit Ideen).

Aus den Entscheidungsgründen:

„Werbeslogans wie das Anmeldezeichen „Energie mit Ideen“ sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (…). Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nicht aus, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (…).

Hiernach kann der Prüfmarke die für eine Eintragung erforderliche hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Wortelemente der angemeldeten Marke vermitteln dem angesprochenen Verkehr eine mehrdeutige, interpretationsbedürftige Aussage, die von einer beschreibenden Sachangabe wegführt und auf die Herkunft der solchermaßen gekennzeichneten Waren schließen lässt. Zwar stellt das angemeldete Waren-/Dienstleistungsverzeichnis nahezu durchgängig einen Bezug zum Leistungsspektrum eines Energieversorgungsunternehmens her. Auch trifft es zu, dass nicht jede inhaltliche Unbestimmtheit die erforderliche Unterscheidungskraft begründet, vielmehr auch Angaben, die noch keine festen Konturen erlangt haben, vom Verkehr gleichwohl als Sachaussage verstanden werden können (…). Allerdings vermag sich der Senat der Feststellung der Markenstelle, den Begriff „Energie mit Ideen“ verstehe der Verkehr lediglich als sachbeschreibende Aussage dahingehend, dass „Energie anders als bisher mit Idee“ angeboten werde, nicht anzuschließen. Vielmehr lässt sich der Werbeaussage „Energie mit Ideen“ gerade kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt bis hin zu entnehmen. Die Begriffe „Energie“ und „Ideen“ sind in werbeüblicher Weise zur Wortkombination „Energie mit Ideen“ zusammengesetzt. Das Anmeldezeichen lässt gerade offen, wie eine Verbindung des Begriffs „Energie“ – entweder in seiner physikalische Bedeutung oder aber als persönliche Energie im Sinne einer starken körperlichen oder geistigen Spannkraft oder Tatkraft eines Menschen (…) – mit der auf einem geistigen Schaffen beruhenden „Idee“ herzustellen ist. In offenbar beabsichtigter Mehrdeutigkeit sollen verschiedene Assoziationen in der Kombination der positiv besetzten Begriffe „Energie“ und „Ideen“ hervorgerufen werden. „Energie mit Ideen“ kann im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen etwa bedeuten, dass das Leistungsspektrum des Anbietenden in jeglicher Hinsicht ideenreich ist, von der Art und Weise der Werbung über die konkret angebotenen, mit einem besonderen Ideenreichtum versehenen Produkte und Dienstleistungen hinaus innovativen Energieformen als solchen. Das Anmeldezeichen stellt somit nicht nur als eine gewöhnliche Werbeaussage dar, sondern löst einen das Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft überwindenden Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand (…).“

Bemerkung:

Der Senat führt in den Entscheidungsgründen sehr schön aus, unter welchen Voraussetzungen ein Werbeslogan als Marke eintragungsfähig ist.

Share