Bundespatentgericht (BPatG), Beschl. v. 03.11.2008, Az. 25 W (pat) 43/07 – Venlafax/Venlatox
Leitsatz Die Wortmarken „Venlafax“ und „Venlatox“ sind bei teildentischen Waren der Klasse 5 und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke verwechselbar ähnlich. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht kann dahingestellt bleiben, da bei den hier maßgeblichen Waren auch eine Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht allein ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.