Dynamo Dresden „D“ vs. Dynamo Dresden „D“ I

Der Widerspruch der Wort-/Bildmarke

Dynamo I

gegen die Wort-/Bildmarke

Dynamo II

hatte Erfolg, da zwischen der Dienstleistung „Materialbearbeitung“ der prioritätsjüngeren Marke und den Waren der prioritätsälteren Marke, beispielsweise „Kleineisenwaren, Juwelierwaren, Schmuckwaren“, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bestehen würde (BPatG, Beschl. v. 18.09.2009, Az. 27 W (pat) 135/08 – Dynamo Dresden „D“/Dynamo Dresden „D I“.

Anmerkung I:

Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zu, da diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

Anmerkung II:

Siehe hierzu auch: Gericht erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (EuG), Urt. v. 24.09.2008, Rs. T-116/06 – THE O STORE/O STORE

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