Dümmer als die Polizei erlaubt
So was kann`s auch geben. Die „Stadtgemeinde Cottbus“ hatte die Wortmarke „Polizei“ angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Anmeldung zurückgewiesen, da es der Anmelderin an der erforderlichen Markenrechtsfähigkeit nach § 7 MarkenG fehle. Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte diese Entscheidung, weil die Person des Erinnerungsführers – die „Stadtgemeinde Cottbus“ – nicht identifizierbar bzw.…