Nicht ohne, weiteres.

Zur Frage, ob ein Eintrag in einem Abkürzungslexikon für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung ausreicht:

bb) Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei dem Wortelement „CERAM“ um eine fachsprachliche Abkürzung für „Keramik“ oder „ceramic“ handelt. Zwar findet sich diese Buchstabenfolge gelegentlich in diesem Sinne in Abkürzungsverzeichnissen. Für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung reicht aber der bloße Eintrag in einem Abkürzungslexikon für sich gesehen noch nicht ohne weiteres aus. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in derartigen – häufig sehr umfangreichen – Wörterbüchern verzeichneten Abkürzungen dem gängigen (Fach-)Sprachgebrauch entsprechen. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die fragliche Angabe im Verkehr als beschreibende Abkürzung verwendet wird (…). An solchen Anhaltspunkten fehlt es vorliegend.

BPatG, Beschl. v. 09.04.2020, Az. 30 W (pat) 563/17 – CERAMFLUX

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