Begründung ohne Begründung

Diese Begründung

„c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass in Wörterbüchern
aufgeführten Begriffen und allgemeinverständlichen Angaben wie dem
Anmeldezeichen die nötige Unterscheidungskraft fehle. Sie hat nicht einmal den Wortsinn des Anmeldezeichens definiert. Auch eine Begründung zu dessen Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die zahlreichen Waren und Dienstleistungen des angemeldeten Verzeichnisses fehlt nahezu vollständig. Lediglich zu einer einzigen in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistung hat die Markenstelle Ausführungen gemacht und schlicht behauptet, die Zubereitung von Speisen und Getränken erfolge mit Hilfe von Eisblöcken, ohne dies näher zu erläutern oder zu belegen. Der Umstand, dass die Anmelderin nach ihren eigenen Angaben die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 nicht erbringe, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Wortzeichens unbeachtlich. Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).“

BPatG, Beschl. v. 30.03.2020, Az. 26 W (pat) 568/19 – Eisblock

ist natürlich ein Schlag ins Gesicht der Markenstelle. Die Entscheidung wurde sozusagen ohne Begründung begründet. Liebe Markenstelle, lass dich ein wenig trösten. Jeder von uns hat mal einen schlechten Tag.

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