Kapiert?
Es geht um die Frage, wann eine Marke „ernsthaft benutzt“ wird.
„Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (…).“
BPatG, Beschl. v. 03.04.2020, Az. 29 W (pat) 4/20 – BELMONDO vs. Bell & Mondo
Das erkläre mal einem Nichtjuristen.