Unternehmenskennzeichen

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG kann ein Widerspruch auf eine geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 MarkenG gestützt werden.

Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als geschäftliche Bezeichnungen neben
Werktiteln auch Unternehmenskennzeichen geschützt. Das sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Der Schutz des Unternehmenskennzeichens entsteht, wenn es die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung. Erforderlich ist eine nach außen in Erscheinung tretende Benutzung als Hinweis auf das Unternehmen, die
auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2020, Az. 25 W (pat) 63/17 – Barth Acoustic System vs. Barth Acoustic System

Share